ETF & Steuern
- ETF & Steuern: Besteuerung von ETFs in Deutschland
- Das Grundprinzip: Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge
- Der Sparerpauschbetrag: Steuerfrei bis zur Grenze
- Teilfreistellung: Unterschiede je nach ETF-Art
- Die Vorabpauschale: Besteuerung auch ohne Verkauf
- Ausschüttende vs. thesaurierende ETFs: Steuerliche Unterschiede
- Steuerberechnung: Beispiele mit konkreten Zahlen
- Teilfreistellung nach ETF-Kategorien im Detail
- Verlustverrechnung: Steuerliche Optimierung nutzen
- Domizil des ETF: Irland und Luxemburg bevorzugt
- Praktische Tipps zur Steueroptimierung
- Was in die Steuererklärung muss – und was nicht
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ETF & Steuern: Besteuerung von ETFs in Deutschland
Die steuerliche Behandlung von Kapitalerträgen ist für viele Anleger ein undurchsichtiges Feld. Besonders bei ETFs sorgen Begriffe wie Vorabpauschale, Teilfreistellung oder Investmentsteuergesetz für Verwirrung. Dabei ist das System nach der Reform von 2018 im Kern relativ klar strukturiert – man muss nur die relevanten Mechanismen verstehen. Wer die steuerlichen Spielregeln kennt, kann sein Portfolio effizienter gestalten und vermeidet unnötige Steuerfallen.
Die gute Nachricht vorab: Für die allermeisten Privatanleger übernimmt die Depotbank die komplette Steuerabwicklung automatisch. Man muss nichts in der Steuererklärung angeben, keine komplizierten Berechnungen anstellen und kann sich darauf verlassen, dass die Abgeltungsteuer korrekt einbehalten wird. Dennoch lohnt es sich, die Grundprinzipien zu kennen – schon allein, um die Abrechnung nachvollziehen zu können.
Hinweis: Bitte beachten Sie, diese Zusammenstellung an Informationen ersetzt keinen Steuerberater, sondern soll nur grundlegende Aspekte erläutern. Hinzu kommt, dass sich die Konditionen täglich ändern können und nur Ihr Steuerberater weiß, was gerade gültig ist und was genau zu Ihrer Situation passt.
Das Grundprinzip: Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge
Erträge aus ETFs unterliegen in Deutschland der Abgeltungsteuer. Diese beträgt pauschal 25% auf alle Kapitalerträge – Kursgewinne, Dividenden, Zinsen. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag von 5,5% auf die Abgeltungsteuer, was effektiv 26,375% ergibt, sowie gegebenenfalls Kirchensteuer von 8% oder 9%, je nach Bundesland. Insgesamt liegt die Gesamtbelastung damit bei etwa 27,8% bis 28,5% für Kirchensteuerpflichtige.
Die Abgeltungsteuer wird direkt von der Depotbank einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Der Anleger erhält die Erträge bereits netto ausgezahlt oder gutgeschrieben. Das ist einfach und unkompliziert, führt aber auch dazu, dass man wenig Kontrolle über den Zeitpunkt der Besteuerung hat – im Gegensatz etwa zu Immobilien oder Unternehmensanteilen, wo mehr Gestaltungsspielraum besteht.
Der Sparerpauschbetrag: Steuerfrei bis zur Grenze
Nicht jeder Euro Kapitalertrag wird sofort besteuert. Es gibt einen jährlichen Freibetrag – den Sparerpauschbetrag – der derzeit bei 1.000 Euro für Alleinstehende und 2.000 Euro für gemeinsam veranlagte Ehepaare liegt. Bis zu dieser Grenze bleiben Kapitalerträge steuerfrei.
Um diesen Freibetrag zu nutzen, erteilt man der Depotbank einen Freistellungsauftrag. Dieser kann auf mehrere Banken aufgeteilt werden, sollte aber insgesamt die Höchstgrenze nicht überschreiten. Hat man den Freistellungsauftrag erteilt, behält die Bank erst dann Steuern ein, wenn die Erträge den Freibetrag übersteigen.
Für Kleinanleger bedeutet das: Wer mit seinem ETF-Portfolio jährlich weniger als 1.000 Euro Gewinn realisiert oder ausgeschüttet bekommt, zahlt überhaupt keine Steuern. Selbst bei größeren Portfolios lohnt es sich, den Freibetrag optimal auszuschöpfen – etwa indem man in Jahren mit niedrigen Erträgen gezielt Gewinne realisiert.
Teilfreistellung: Unterschiede je nach ETF-Art
Seit der Investmentsteuerreform 2018 gibt es eine Besonderheit, die ETFs steuerlich attraktiver macht als früher: die Teilfreistellung. Ein bestimmter Prozentsatz der Erträge bleibt steuerfrei, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Die Unternehmen, in die ein Aktien-ETF investiert, haben ihre Gewinne bereits auf Unternehmensebene versteuert – die Teilfreistellung soll verhindern, dass diese Gewinne dann beim Anleger nochmals voll besteuert werden.
Die Höhe der Teilfreistellung hängt von der Art des ETF ab:
- Aktien-ETFs erhalten 30% Teilfreistellung. Das bedeutet, dass nur 70% der Erträge besteuert werden. Bei einem Gewinn von 1.000 Euro fallen also nur auf 700 Euro Steuern an – effektiv etwa 18,5% statt 26,375%.
- Mischfonds-ETFs mit mindestens 25% Aktienanteil bekommen 15% Teilfreistellung. Hier werden 85% der Erträge besteuert.
- Immobilien-ETFs, die in REITs oder Immobilienaktien investieren, erhalten 60% oder 80% Teilfreistellung, je nach konkreter Ausgestaltung.
- Anleihen-ETFs und Geldmarkt-ETFs haben keine Teilfreistellung. Die vollen Erträge unterliegen der Abgeltungsteuer.
- Auch Gold-ETCs profitieren nicht von der Teilfreistellung, da sie keine Aktien enthalten. Mehr zu den Besonderheiten von Gold-Investments findet sich im Artikel zu Gold ETFs.
Die Vorabpauschale: Besteuerung auch ohne Verkauf
Eine Besonderheit bei thesaurierenden ETFs ist die sogenannte Vorabpauschale. Sie stellt sicher, dass auch Anleger, die ihre ETF-Anteile über Jahre halten und nie verkaufen, zumindest eine Mindeststeuer zahlen. Die Vorabpauschale wird einmal jährlich zum Jahresbeginn berechnet und automatisch eingezogen – auch wenn man nichts verkauft hat.
Die Berechnung der Vorabpauschale ist etwas komplex. Sie basiert auf dem sogenannten Basiszins, den die Bundesbank jährlich festlegt, multipliziert mit dem Wert der ETF-Anteile zu Jahresbeginn. Der Basiszins orientiert sich an der Rendite von Bundesanleihen und liegt in Hochzinsphasen höher, in Niedrigzinsphasen niedriger. In den vergangenen Jahren war er teilweise sogar null oder negativ, sodass keine Vorabpauschale anfiel.
Ein vereinfachtes Rechenbeispiel: Angenommen, der Basiszins liegt bei 2,5%, und ein Anleger hält ETF-Anteile im Wert von 20.000 Euro zu Jahresbeginn. Die Vorabpauschale würde sich auf 70% von 2,5% dieser Summe belaufen – also auf 350 Euro. Nach Abzug der Teilfreistellung von 30% bei Aktien-ETFs bleiben 245 Euro steuerpflichtig, worauf etwa 65 Euro Abgeltungsteuer anfallen.
Wichtig: Die Vorabpauschale wird nur fällig, wenn der ETF im betreffenden Jahr tatsächlich Wertzuwachs hatte. Hat der ETF Verluste gemacht, entfällt sie. Auch wird sie beim späteren Verkauf der Anteile angerechnet – man zahlt also nicht doppelt Steuern, sondern nur vorweg.
Für viele Anleger ist die Vorabpauschale in der Praxis vernachlässigbar, besonders wenn der Basiszins niedrig ist oder wenn man ohnehin ausschüttende ETFs hält. Wie sich thesaurierende und ausschüttende ETFs unterscheiden, wird im Artikel Was sind ETFs? erklärt.
Ausschüttende vs. thesaurierende ETFs: Steuerliche Unterschiede
Lange Zeit galten thesaurierende ETFs als steuerlich günstiger, weil die Besteuerung erst beim Verkauf anfiel. Seit der Reform 2018 ist dieser Vorteil weitgehend verschwunden. Beide Varianten werden nun im Wesentlichen gleich behandelt.
Ausschüttende ETFs zahlen Dividenden und andere Erträge regelmäßig aus. Diese Ausschüttungen werden sofort versteuert – die Bank behält die Abgeltungsteuer ein, und der Anleger erhält den Restbetrag. Das ist transparent und nachvollziehbar.
Thesaurierende ETFs legen die Erträge automatisch wieder an. Hier greift die Vorabpauschale, die eine Mindestbesteuerung sicherstellt. Beim späteren Verkauf wird die Differenz zwischen Verkaufspreis und Kaufpreis versteuert, abzüglich der bereits über die Vorabpauschale besteuerten Beträge.
In der Praxis führen beide Varianten zu einer ähnlichen Gesamtsteuerbelastung über die Zeit. Der Unterschied liegt eher im Timing: Ausschüttende ETFs führen zu laufenden Steuerzahlungen, thesaurierende schieben einen größeren Teil auf den Verkaufszeitpunkt. Für den langfristigen Vermögensaufbau via ETF Sparpläne können thesaurierende ETFs leicht vorteilhaft sein, da die Wiederanlage automatisch erfolgt und der Zinseszinseffekt ungebremst wirkt.
Steuerberechnung: Beispiele mit konkreten Zahlen
Um die steuerliche Behandlung greifbarer zu machen, lohnt sich ein Blick auf konkrete Rechenbeispiele. Die folgende Tabelle zeigt verschiedene Szenarien:
| Szenario | ETF-Art | Bruttoertrag | Teilfreistellung | Steuerpflichtiger Ertrag | Abgeltungsteuer (26,375%) | Nettoertrag |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Aktien-ETF Verkauf | Aktien-ETF (MSCI World) | 5.000 Euro | 30% (1.500 Euro) | 3.500 Euro | 923 Euro | 4.077 Euro |
| Ausschüttung Aktien-ETF | Aktien-ETF (Dividenden) | 800 Euro | 30% (240 Euro) | 560 Euro | 148 Euro | 652 Euro |
| Anleihen-ETF Verkauf | Anleihen-ETF | 2.000 Euro | 0% | 2.000 Euro | 528 Euro | 1.472 Euro |
| Gold-ETC Verkauf | Gold-ETC | 1.500 Euro | 0% | 1.500 Euro | 396 Euro | 1.104 Euro |
| Mit Sparerpauschbetrag | Aktien-ETF | 1.200 Euro | 30% (360 Euro) | 840 Euro | 0 Euro (unter Freibetrag) | 1.200 Euro |
Diese Beispiele gehen von der Abgeltungsteuer ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer aus. Mit Solidaritätszuschlag würden die Beträge um etwa 1,4% höher liegen, mit Kirchensteuer entsprechend mehr.
Das letzte Beispiel zeigt, wie der Sparerpauschbetrag wirkt. Bei einem steuerpflichtigen Ertrag von 840 Euro bleibt man unter dem Freibetrag von 1.000 Euro – es fallen keine Steuern an. Erst wenn dieser überschritten wird, greift die Besteuerung.
Teilfreistellung nach ETF-Kategorien im Detail
Die folgende Übersicht zeigt die unterschiedlichen Teilfreistellungssätze systematisch:
| ETF-Kategorie | Teilfreistellung | Steuerpflichtiger Anteil | Effektive Steuerlast auf 1.000 Euro Gewinn |
|---|---|---|---|
| Aktien-ETF (mind. 51% Aktienquote) | 30% | 70% | 185 Euro |
| Mischfonds-ETF (mind. 25% Aktienquote) | 15% | 85% | 224 Euro |
| Immobilien-ETF (Auslandsimmobilien) | 80% | 20% | 53 Euro |
| Immobilien-ETF (Inlandsimmobilien) | 60% | 40% | 106 Euro |
| Anleihen-ETF | 0% | 100% | 264 Euro |
| Geldmarkt-ETF | 0% | 100% | 264 Euro |
| Rohstoff-ETF / Gold-ETC | 0% | 100% | 264 Euro |
Die effektive Steuerlast berücksichtigt die Teilfreistellung und geht von 26,375% Abgeltungsteuer aus. Wie die Tabelle zeigt, sind Aktien-ETFs steuerlich deutlich günstiger als Anleihen-ETFs oder Rohstoff-Produkte.
Verlustverrechnung: Steuerliche Optimierung nutzen
Verluste aus ETF-Verkäufen können mit Gewinnen verrechnet werden. Wer etwa in einem Jahr 3.000 Euro Gewinn mit einem ETF macht, aber gleichzeitig 1.500 Euro Verlust mit einem anderen, muss nur auf die Differenz von 1.500 Euro Steuern zahlen. Diese Verlustverrechnung geschieht automatisch innerhalb eines Depots bei derselben Bank.
Hat man Depots bei verschiedenen Banken, funktioniert die automatische Verrechnung nicht. In diesem Fall muss man die Verlustbescheinigung von der einen Bank anfordern und die Verrechnung über die Steuererklärung vornehmen. Das ist etwas aufwendiger, aber durchaus sinnvoll, wenn dadurch Steuern gespart werden können.
Auch der sogenannte Verlusttopf spielt eine Rolle. Realisierte Verluste werden von der Depotbank in einem virtuellen Topf gesammelt und mit künftigen Gewinnen automatisch verrechnet. Zum Jahresende kann man sich Verluste bescheinigen lassen, um sie ins nächste Jahr zu übertragen oder mit Gewinnen bei anderen Banken zu verrechnen.
Domizil des ETF: Irland und Luxemburg bevorzugt
Das rechtliche Domizil eines ETF – also das Land, in dem er aufgelegt ist – hat steuerliche Auswirkungen, die für deutsche Anleger aber meist kaum relevant sind. Die meisten in Europa vertriebenen ETFs sind in Irland oder Luxemburg domiziliert. Beide Länder bieten steuerliche Vorteile bei der Behandlung von US-Quellensteuer auf Dividenden.
Konkret bedeutet das: US-Unternehmen behalten bei Dividendenzahlungen eine Quellensteuer ein – typischerweise 30%. Für ETFs aus Irland oder Luxemburg reduziert sich diese durch Doppelbesteuerungsabkommen auf 15%. Deutsche ETFs hätten denselben Vorteil, sind aber am Markt seltener.
Für den deutschen Anleger ändert das nichts an der Endbesteuerung – die wird ohnehin über die Abgeltungsteuer abgewickelt. Das Domizil ist also kein Kriterium, das bei der ETF-Auswahl entscheidend sein sollte. Wichtiger sind Kosten, Volumen und Liquidität, wie im Artikel zur ETF Auswahl dargelegt.
Praktische Tipps zur Steueroptimierung
Die steuerliche Gestaltung bei ETFs ist begrenzt – es gibt keine großen Schlupflöcher oder Tricks. Dennoch lassen sich einige sinnvolle Maßnahmen ergreifen.
Den Sparerpauschbetrag sollte man vollständig ausschöpfen. Wer mehrere Depots hat, kann den Freibetrag aufteilen und so sicherstellen, dass er optimal genutzt wird. Auch Paare sollten prüfen, ob eine gemeinsame Veranlagung sinnvoll ist, um den doppelten Freibetrag von 2.000 Euro zu nutzen.
In Jahren mit niedrigen Erträgen kann es sich lohnen, gezielt Gewinne zu realisieren und die ETF-Anteile direkt wieder zu kaufen. So nutzt man den Freibetrag aus und hebt gleichzeitig den steuerlichen Einstandskurs an – künftige Gewinne fallen dann niedriger aus.
Auch der Zeitpunkt von Verkäufen lässt sich steuern. Wer etwa weiß, dass er im nächsten Jahr höhere Einkünfte haben wird und damit über dem Sparerpauschbetrag liegt, kann Verkäufe eventuell ins laufende Jahr vorziehen, wenn der Freibetrag noch nicht ausgeschöpft ist.
Thesaurierende ETFs können für den langfristigen Vermögensaufbau leicht vorteilhaft sein, weil die Wiederanlage automatisch erfolgt und der Großteil der Besteuerung auf den Verkaufszeitpunkt verschoben wird. Das verstärkt den Zinseszinseffekt, wie im Artikel zu ETF Sparplänen beschrieben.
Was in die Steuererklärung muss – und was nicht
Für die allermeisten Anleger ist keine Eintragung in der Steuererklärung nötig. Die Depotbank führt die Abgeltungsteuer automatisch ab, und damit ist die steuerliche Pflicht erfüllt. Nur in Sonderfällen muss man aktiv werden.
Wenn man Verluste aus verschiedenen Depots verrechnen möchte, muss man die Anlage KAP in der Steuererklärung ausfüllen. Auch wenn der persönliche Steuersatz unter 25% liegt – etwa bei Studenten oder Geringverdienern – kann eine Günstigerprüfung sinnvoll sein. In diesem Fall beantragt man die Versteuerung zum individuellen Steuersatz statt zur Abgeltungsteuer und bekommt zu viel gezahlte Steuern zurück.
Wer seine Kapitalerträge nicht in der Steuererklärung angibt, obwohl er dazu verpflichtet wäre, riskiert Nachzahlungen und Strafzinsen. In Zweifelsfällen lohnt sich die Rücksprache mit einem Steuerberater.
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Nach dieser Betrachtung der steuerlichen Aspekte empfehlen sich folgende vertiefende Artikel:
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